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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

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(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von Eurodors Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Eurodor nur durch schriftliche Zustimmung an.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

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Eurodor Angebote erfolgen stets freibleibend. Angebote, Aufträge und Nebenabreden werden erst verbindlich, wenn sie von Eurodor schriftlich bestätigt werden. Angaben über Qualität, Einsatzmöglichkeiten oder Farbe sind ebenso wie Abbildungen oder sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnlichem nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als  verbindlich bezeichnet. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Eurodor diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

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§ 3 Überlassene Unterlagen

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An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, etc., behält sich Eurodor Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es wird dem Besteller eine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Soweit Eurodor das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

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§ 4 Preise und Zahlung

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(1) Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten Eurodor Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nicht anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.(5) Vom Besteller geleistete Vorauszahlungen oder Bürgschaften können von Eurodor auf fällige Verbindlichkeiten angerechnet werden.

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§ 5 Aufrechnung/Aufnahmeverzug und Zurückbehaltungsrechte

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(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(2) Wenn der Annahmeverzug befindliche Käufer auch nach Ablauf eine Nachfrist von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung die Annahme der bestellten Ware verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann Eurodor vom Besteller die bisher entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
(3) Im Falle des Annahmeverzuges hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu zahlen, die sich pauschal auf 2% der Kaufsumme pro Monat belaufen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass Lagerkosten nicht angefallen sind oder wesentlich niedriger als die Pauschale anzusetzen sind. Im Falle des Annahmeverzuges hinsichtlich Teillieferungen, beziehen sich die prozentual zu zahlenden Lagerkosten auf die Bestellsumme der nicht angenommenen Ware.

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§ 6 Lieferzeit

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(1) Der Beginn der vom Eurodor angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferzeiten werden um mindestens der vorgegebenen Lieferzeit verlängert, wenn Bemusterungen durch den Besteller nicht angenommen werden.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Eurodor berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges werden nicht berücksichtigt.

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§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

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Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

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(1) Eurodor behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Eurodor sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Eurodor ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Eurodor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Eurodor die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eine Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Eurodor in Höhe des mit Eurodor vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einbeziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Eurodors Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Eurodor wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag von Eurodor. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, von Eurodor nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Eurodor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Eurodor anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Eurodor verwahrt. Zur Sicherung der Eurodor Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Eurodor ab, die ihm durch die Verbindungen der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Eurodor nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Eurodor verpflichtet sich, die Eurodor zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

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§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

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(1) Eurodor trägt Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelfrei ist.
(2) Ist der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelhaft, hat der Käufer das Recht, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Eurodor behält sich vor, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 3 zu verweigern, bleibt unberührt.
(3) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, so hat er diesen Eurodor unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.                                                                                   

(4) Liefert Eurodor zum Zwecke der Nichterfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, kann Eurodor Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstandes verlangen.

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§ 10 Haftungsbeschränkung

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Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Eurodor nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Eurodor oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von Eurodor gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und dem Produkthaftungsgesetz  bleiben hiervon unberührt.

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§ 11 Datenschutz

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Personenbezogene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhoben. Dritten werden die Daten nur in dem Umfang zugänglich gemacht, wie dies zur Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist.

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§ 12 Gerichtsstand

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(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

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§ 13 Sonstiges

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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

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§ 14 Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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Eurodor GmbH

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